Das Land Südtirol fördert Kleinstunternehmen von 2025 bis 2028 mit bis zu 60 % Zuschuss für Website-Erstellung, Social-Media-Betreuung und weitere Digitalisierungsmaßnahmen. Wir erklären, wer anspruchsberechtigt ist, was genau gefördert wird und wie du das Förderansuchen richtig stellst.
Mit Beschluss Nr. 813 vom 17. Oktober 2025 hat die Südtiroler Landesregierung die Digitalisierungsförderung für Kleinstunternehmen neu aufgelegt und deutlich ausgeweitet. Ziel ist es, Betriebe bei der Einführung digitaler Technologien zu unterstützen und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Ab 2026 stellt das Land jährlich 3,5 Millionen Euro für dieses Programm bereit.
Förderberechtigt sind Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitenden (gemessen in Jahresarbeitseinheiten des Vorjahres), die im Handelsregister der Handelskammer Bozen eingetragen sind. Die Haupttätigkeit muss im Handwerk, der Industrie, dem Handel, dem Dienstleistungssektor oder im Tourismus liegen.
Auch Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Freiberufler in den ersten fünf Tätigkeitsjahren sind unter bestimmten Voraussetzungen förderberechtigt. Lehrlinge zählen nicht zur Mitarbeiterzahl.
Gefördert werden Maßnahmen zur Einführung und Verbesserung digitaler Prozesse. Folgende Positionen sind ausdrücklich förderfähig:
Nicht gefördert werden Ausgaben für Hardware wie Computer, Laptops oder Zubehör.
Das Land übernimmt bis zu 60 % der anerkannten Kosten im Rahmen der De-minimis-Regelung. Das Mindestprojektvolumen liegt bei 2.000 Euro, die Obergrenze bei 15.000 Euro. Der maximale Förderbetrag beträgt damit 9.000 Euro pro Antrag.
Wichtig: Das Ansuchen muss vor Beginn der Maßnahme eingereicht werden. Die Rechnung darf zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht ausgestellt sein.
Ja. Die Förderung deckt bis zu 60 % der Kosten für eine professionelle Website ab. Voraussetzung ist, dass das Ansuchen vor Auftragserteilung und Rechnungsstellung per PEC eingereicht wird und dein Betrieb als Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitenden im Handelsregister Bozen eingetragen ist.
Ja. Seit der Neuregelung im Oktober 2025 sind Kosten für Social-Media-Agenturen und die laufende Betreuung von Kanälen ausdrücklich als förderfähige Ausgabe anerkannt. Das gilt für Instagram, Facebook und weitere Plattformen.
Das Ansuchen muss vor Maßnahmenbeginn über die Vordrucke der Landesabteilung Wirtschaftsentwicklung per zertifizierter E-Mail (PEC) eingereicht werden. Dem Antrag muss ein Kostenvoranschlag beigelegt werden. Wir von Nextlevel Handwerk unterstützen dich beim gesamten Prozess: von der Antragstellung bis zur fertigen Umsetzung von Website und Social Media.
